Beharrlich hält das LG Berlin II an seiner Ansicht fest, dass Mieter, die ihre Mietrückstände rechtzeitig nachzahlen, auch eine ordentliche Kündigung abwenden. Der BGH sieht das anders und hebt zum dritten Mal ein solches Urteil des LG auf.

    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-viiizr10623-schonfrist-nachzahlung-mietrueckstand-fristlose-ordentliche-kuendigung-lg-berlin-ii

    11 Comments

    1. Rechtzeitig ist irgendwie ein komisches Wort in dem Kontext. “Rechtzeitig” war doch in dem Moment vorbei, als der Mietrückstand eingetreten ist.

    2. DubioserKerl on

      >Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.

      🔥

    3. Eisenhuettenstadt on

      Gigachad LG Berlin II sein wie: Präzedenz? Digga wir sind nicht in Amerika, hebts doch wieder auf ich werde es fickend wieder tun 😎🗿

    4. Faktenchecker_5451 on

      Warum wirft man diese Richter nicht raus? Die sind offensichtlich dienstunfähig, wenn sie nicht in der Lage sind geltendes Recht anzuwenden. Das erzeugt aktuell nur zusätzlichen Aufwand und Kosten für den Staat und die Bürger.

    5. BecauseWeCan on

      Diesem Landgericht geht es nicht um das Gesetz. Dieses Landgericht will einfach nur ~~ins Fernsehen~~ einen Artikel im LTO.

    6. HotConfusion1003 on

      Es ist nie gut wenn Richer glauben sie könnten Gesetze nach ihren eigenen Vorstellungen umdeuten. Ist das nicht irgendwann Rechtsbeugung wenn (ich vermute mal) einzelne Richter das gleiche Fehlurteil immer wieder fällen?

    7. BoredDiabolicGod on

      Ein Vermieter kann bei berechtigtem Interesse dem Mieter kündigen. Das ist normalerweise entweder 1. Eigenbedarf, 2. Vertragsverletzung durch Mieter, oder 3. Er zeigen kann, dass es wirtschaftlich Schwachsinn ist den bestehenden Mietvertrag weiterzuführen.

      Dann einfach an die gesetzlichen Fristen halten (3-8 Monate je nach bisheriger Mietdauer) und kündigen, ziemlich piep-einfach. In so gut wie jedem Fall ist es auch einfach einen der drei Gründe für berechtigtes Interesse zu stämmen.

      Das LG Berlin hält, moralisch richtig, daran fest, dass Zahlungsverzug der rechtzeitig nachgeholt wird (innerhalb von 2 Monaten) nicht für den zweiten Punkt der Vertragsverletzung ausreicht. Das heißt, dass Vermieter nur die Option genommen wird Mietern zu kündigen weil die Miete einen Tag zu spät überwiesen wurde, sie können immer noch nach Belieben und wenig Aufwand kündigen (außer wenn man es natürlich auf tausende Wohnungen hochrechnet).

      Da so gut wie jedes Mietverhältnis auch eine Kaution fordert, haben Vermieter bei der Auslegung des LG Berlin meist keinen direkten finanziellen Nachteil, und selbst wenn sie einen hätten, wäre der nur in der Form von Opportunitätskosten bezogen auf das Kapital von bis zu zwei Monatsmieten für einen kurzen Zeitraum.

    8. Brotherisaboomer on

      Bereits zum Dritten mal wird eine Einzelfallentscheidung aufgehoben. Demnächst, das Wetter.

    9. KlausKinki77 on

      Auch geil, wir haben schon seit zwei Monaten einen neuen Vermieter, der sitzt aber wohl im Ausland und wir wissen bis jetzt nicht wohin wir die Miete überweisen müssen.
      Jetzt zahlen wir weiter an den alten Vermieter, und könnten jederzeit rausgeschmissen werden, da wir ja im Prinzip schon zwei Monatsmieten hinterher sind.
      Plus, wenn die Miete der letzten zwei Monate nicht an den neuen Vermieter geht, ist die wohl auch futsch.

      Und anstatt Vermietern mal venünftige Regeln vorzuschreiben machen die sowas. Richter sind auch nur Menschen mit Gottkomplex.

    10. Soy_Warsinow on

      Ganz heißes Ding für das kommende Examen und für die Mündliche sowieso. Ist aber einfach eine Frechheit aus Berlin. Vor allem das jetzt schon wieder zum dritten Mal zu veranstalten….kostet nen Haufen Steuergeld.

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