Urteil des EuGH: Smartphone-Zugriff auch bei leichten Straftaten erlaubt

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/eugh-smartphone-zugriff-100.html

12 Comments

  1. > Aber nach diesem Urteil muss auch in Deutschland das Gesetz genauer eingrenzen, nämlich die Art der Straftaten festlegen, bei denen das Smartphone überhaupt ausgelesen werden darf. Bis jetzt gibt es da hierzulande noch keinerlei Begrenzung.

    Bedeutet die Polizei darf letztlich solange sie einen Richter findet der das ganze genehmigt bei jeder Straftat egal wie schwer dein Smartphone durchsuchen.

  2. Denkt daran, wenn euch das nächste mal jemand erzählt, irgendeine neue Ermittlungsmethode würde selbstverständlich nur gegen pädophile Naziterroristen eingesetzt

  3. reddittrooper on

    Denkt dran: 5x flott „Einschalter“ drücken aktiviert den Notrufbildschirm.

    Den man ohne den Zahlencode nie mehr verlassen kann. (iPhone)

    Nur, falls ihr keinen Bock darauf haben solltet, dass euer Gesicht jetzt euer hingehaltenes Handy freischaltet.. Also komplett ohne Bezug zu einer Beschlagnahme inkl „freiwilliger“ Öffnung des Handies oder so. In Minecraft..

  4. Selbst bei gewissen Ordnungswidrigkeiten wie Blitzer Warner Apps, erlauben manche Richter schon die Beschlagnahme von den Handys als Beweismittel. Dachte bei Straftaten wäre das eh schon Gang und gebe.

  5. Baumschmuser123 on

    Kleiner Hinweis, dass die Polizei moderne Smartphones gar nicht auslesen kann.

  6. Hirschkuh1337 on

    Vielleicht zur rechtlichen Einordnung:

    In Deutschland ergibt sich das aus 110 StPO. Durchsicht elektronischer Speichermedien zur Suche nach Daten mit potenzieller Beweisrelevanz. Wenn was gefunden wird, dann unterliegen die Daten oder das Speichermedium / Smartphone der Beschlagnahme als Beweismittel nach 98 StPO.

    Ein Beschluss zur Beschlagnahme ist dann erforderlich, wenn der Betroffene der Inverwahrungnahme nicht beiwohnt oder explizit Widerspruch einlegt. Dann sollen die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt binnen drei Tagen dem Ermittlungsrichter vorlegen zur Entscheidung.

    Wichtig zum Verständnis ist, dass es nicht um allgemeines anlassloses Durchgucken von Daten geht, sondern um eine Erfolgsvermutung zum Auffinden von konkreten Beweismitteln in Bezug auf die untersuchte Straftat.

    Wenn eine Straftat im Raume steht, bei der das Smartphone als Beweis untauglich ist, kommt es entsprechend auch nicht im Betracht.

    Der 110 StPO unterscheidet hierbei nicht nach dem, was durchgeschaut wird. Ein Smartphone ist ein elektr. Speichermedium wie eine Festplatte oder ein USB-Stick und sind rechtlich einzuprdnen wir Dokumente / Briefe / schriftliche Aufzeichnungen in der Wohnung des Verdächtigen. Auch durch Aktenordner darf die Polizei nicht einfach durchblättern. Sondern nur mit Zustimmung oder Anordnung der Staatsanwaltschaft bei Erfolgsvermutung und Erforderlichkeit. Liegt beides nicht vor, müssen die Dokumente / Geräte zunächst verschlossen versiegelt werden und dann zur Entscheidung Staatsanwalt und/oder Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

    Worum es hier *nicht* geht, sind Fallkonstellationen wie Telefonüberwachung, Quellen-TKÜ oder Fernzugriffe. Das ist rechtlich etwas völlig anderes.

  7. War nur eine Frage der Zeit, wann es von einer „nur in Extremsituation“ zu einer „Ja quasi fast immer“ wird.

    Das ist überall und seit immer das Selbe.

    Sobald man 1 x den Fuß drin hat „Ist doch gar nicht so teuer / Ist doch gar nicht so schlimm / Betrifft doch nur ganz besondere Fälle“. Wird die Schwelle immer niedriger / die Gebühr immer höher / die Einschätzung der Schlimme immer flexibler.

  8. Sniffwee_Gloomshine on

    Sehr schön!

    Das neu gewonnene Privileg werden die Strafverfolger doch sicher nicht für Kleinkriminelle verwenden und um Bürgerrechte auszuhöhlen. Sie werden damit doch sicher Schwerkriminelle wie zB korrupte Politiker jagen, oder? ODER?

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