Das armenische Verfassungsgericht entscheidet, dass der Verweis in der Unabhängigkeitserklärung Armeniens auf die Entscheidung von 1989 über die Vereinigung der Armenischen SSR und der NKAO keine rechtliche/verfassungsrechtliche Wirkung hat, und entscheidet, dass die armenisch-aserbaidschanische Grenzziehung verfassungsgemäß ist.
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Von kurdechanian
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Good.