Ich habe heute eine Rechnung erhalten, die von 2016 stammt. Diese Firma meint, ich hätte meine Lehrbücher nie bezahlt. Damals hat sich meine Mutter noch um Rechnungen gekümmert und ich weiss nicht ob diese vergessen wurde, jedoch es ist ganz sicher, dass nie eine Zahlungserinnerung oder Mahnung kam. Ich weiss auch von der Berufsschule, dass mehrere Leute eine solche verspätete Rechnung bekommen haben in den letzten zwei Jahren und die Berufsschule hat tatsächlich mit dieser Firma gearbeitet. Die Rechnung mag ihre Berechtigung haben, aber diese extra Zinsen, muss ich diese bezahlen, wenn es ja ihre Schuld ist, dass sie mich vor acht Jahren nie ermahnt haben? Können Sie mich so einfach betreiben? Leider kann man die Firma nur per Mail erreichen und sie melden sich nicht zurück. Sie haben mir auch in Rechnung gestellt, dass sie beim Anwohnerdienst nach meiner neuen Adresse gefragt haben. Kann mir da jemand weiterhelfen? Grundsätzlich bin ich bereit die Bücher in zwei Raten zu bezahlen, aber nicht die Zinsen. So viel Geld habe ich nicht Mal im Moment. Ich möchte aber natürlich auch keine Betreibung riskieren…

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Von Senior_Traffic_7196

1 Comment

  1. TheTarantoola on

    In der Schweiz richtet sich die Verjährung von Rechnungen nach dem Obligationenrecht (OR). Die Verjährungsfrist hängt von der Art der Forderung ab. Hier sind die wichtigsten Fristen:

    1. **Allgemeine Verjährungsfrist:** Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel **10 Jahre** (Art. 127 OR). Dies gilt für die meisten Forderungen, wenn keine spezielle Frist vorgesehen ist.

    2. **Verkürzte Verjährungsfrist von 5 Jahren:** Für bestimmte Forderungen gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von **5 Jahren** (Art. 128 OR). Dies betrifft insbesondere:
    – Rechnungen für Warenlieferungen,
    – Rechnungen für Dienstleistungen, z. B. von Handwerkern, Ärzten, Anwälten oder anderen Fachleuten,
    – Miet- und Pachtzinsforderungen,
    – Lohnforderungen,
    – Forderungen aus wiederkehrenden Leistungen.

    3. **Verjährungsfrist von 2 Jahren:** Bei Versicherungsansprüchen gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von **2 Jahren** (Art. 46 VVG).

    Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Rechnung. Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner die Rechnung hätte bezahlen müssen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

    Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann, beispielsweise durch Mahnungen oder Verhandlungen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von Neuem.

    Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlichen Rat zu holen, da die genauen Umstände der Forderung die Verjährungsfrist beeinflussen können.

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